Regeste: 1) Keine subsidiäre Anwendung von wegbedungenem dispositivem Recht (i.c. Art. 77 aBauG) 2) Rechtsöffnungsgesuch der Erschliessungsgemeinschaft A. wurde abgewiesen. Die vertragliche Bedingung für die Fälligkeit der Forderung (Erschliessungsbeiträge) ist nicht eingetreten. Keine subsidiäre Anwendbarkeit von Art. 77 aBauG. Schliesslich liegt im jetzigen Zeitpunkt keine übermässige Bindung gemäss Art. 27 ZGB vor. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Erschliessungsgemeinschaft A. (Appellanten) erstellte in den 80er- und 90er-Jahren Erschliessungsanlagen in einem Baugebiet und übernahm vorschussweise für die nicht bauenden Eigentümer auch deren Kostenanteile.