Solange die Appellatin den Zins nicht unterschriftlich anerkannt hat, kann – der Auffassung von Stücheli folgend – somit keine Rechtsöffnung erteilt werden. Mangels unterschriftlicher Anerkennung des geltend gemachten Zinssatzes ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und damit der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. III. (…) Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.