Die genaue Höhe des Zinssatzes indessen ist aus dem Erbteilungsvertrag nicht ersichtlich. Anders als beim Landesindex für Konsumentenpreise ist nicht gerichtsnotorisch, wie hoch der jeweilige Zinssatz für 1. Hypotheken bei der BEKB ist. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags war die Höhe des Zinssatzes noch nicht exakt bestimmbar, denn die Hypothekarzinssätze sind variabel. Dass die Höhe des Hypothekarzinssatzes nicht vom Willen der Appellanten abhängig ist, spielt dabei entgegen der Auffassung der Appellanten sowie Staehelin keine Rolle.