Im Erbteilungsvertrag (…) haben die Parteien (…) vereinbart, dass die Darlehen bis 31. Dezember 2005 zinsfrei und anschliessend zum jeweils für 1. Hypotheken für Wohnbauten der BEKB Berner Kantonalbank geltenden Zinsen zu verzinsen seien. Mithin wurde ein verzinsliches Darlehen vereinbart. Die Appellatin hat mit ihrer Unterschrift die Darlehensbeträge anerkannt. In diesem Umfang ist der Vertrag somit Schuldanerkennung und Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Die genaue Höhe des Zinssatzes indessen ist aus dem Erbteilungsvertrag nicht ersichtlich.