Gemäss STÜCHELI bildet der Darlehensvertrag für den darin vereinbarten Zins einen Rechtsöffnungstitel. Ohne eine solche Vereinbarung könne dagegen mangels Titels keine Rechtsöffnung gewährt werden. (STÜCHELI, a.a.o., S. 373). Weil der Vertragszins schon im Zeitpunkt der Unterschrift genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein müsse, könne für variable Zinsen keine Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn sich die Veränderlichkeit nach objektiven, ausserhalb des Willens der Parteien liegenden Kriterien richte, wie beispielsweise nach dem Hypothekarzinsfuss einer Kantonalbank (STÜCHELI, a.a.o., S. 373).