Der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur hielt in seiner Verfügung vom 3. Oktober 1991 fest, dass die Hypothekarzinsen bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht bestimmbar gewesen seien, zumal damals andere Hypothekarzinsen festgehalten und der Gläubigerin das Recht zur Anpassung eingeräumt worden seien. Somit stelle die Vereinbarung keinen Rechtsöffnungstitel für die Hypothekarzinsen dar (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 1991 in BlSchK 1992 S. 154). Gemäss STÜCHELI bildet der Darlehensvertrag für den darin vereinbarten Zins einen Rechtsöffnungstitel.