Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 114 III 71 vom 19. Oktober 1988 wird für Schuldverpflichtungen, welche mit einer Indexklausel versehen sind, nach ständiger Praxis die Rechtsöffnung erteilt, auch wenn deren endgültige Höhe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht feststeht (BGE 114 III 71 E.2 S. 74). Zur Frage der Bestimmbarkeit eines Zinses für Hypotheken hat sich das Bundesgericht bisher noch nicht geäussert.