Nach STAEHELIN sind die Darlehen mit variablem Zins, wo der Zins jeweils vom Gläubiger einseitig angepasst werden kann, ein Grenzfall (STAEHELIN a.a.o., N 28 zu Art. 82). Falls die Parteien vereinbart haben, dass der Zins gemäss den Entwicklungen des Geldmarktes angepasst werden darf, wie dies im Bankengeschäft üblich ist, so ist der Gläubiger nicht frei, sondern wird den Zinssatz aufgrund der jeweiligen Situation am Geldmarkt anpassen. Daher sollte gemäss STAEHELIN für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (STAEHELIN, a.a.o., N 28 zu Art. 82).