82 Abs. 2 SchKG). Die Einwendungen müssen damit nicht bewiesen werden, aber der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82 SchKG). Die Forderungssumme muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein (STAEHELIN, a.a.o., N 26 zu Art. 82 SchKG; BGE 114 III 71).