O., N 1a zu Art. 93). Gemäss Beschluss des Appellationshofs vom 12. März 1999 gilt in Rechtsöffnungsverfahren der Grundsatz, dass unechte Noven in appellatorio zu beachten sind, sofern sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides ergibt (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 4 zu Art. 93, vgl. Entscheid der 2. Zivilkammer Nr. 87/99 vom 25. März 1999). Dies trifft etwa auf eine Quittung zu, welche den Nachweis für eine Zahlung erbringt.