7. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Appellationsverfahren gilt (LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1b zu Art. 93 und N 2c zu Art. 346), werden oberinstanzlich neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur gehört und neue Beweismittel nur berücksichtigt, wenn die Partei genügende Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft macht oder der Richter die Anbringen gemäss Art. 89 ZPO von Amtes wegen berücksichtigt.