Mangels unterschriftlicher Anerkennung des geltend gemachten Zinssatzes kann für den Darlehenszins keine Rechtsöffnung erteilt werden. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der vorliegenden Streitsache liegt der Erbteilungsvertrag über den Nachlass von Frau A. zugrunde. Gemäss Erbteilungsvertrag beträgt die Herausschuld der Appellatin an ihre Geschwister Fr. 175'000.00. Aus dem Erbteilungsvertrag ist weiter ersichtlich, dass die Appellanten ihr Guthaben der Appellatin als Darlehen stehen liessen. Diese Darlehen sind bis 31. Dezember 2005 zinsfrei und anschliessend zum jeweils für 1. Hypotheken für Wohnbauten der BEKB Berner Kantonalbank geltenden Zinssatz zu verzinsen.