Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags war die Höhe des Zinssatzes noch nicht exakt bestimmbar, denn die Hypothekarzinssätze sind variabel. Dass die Höhe des Hypothekarzinssatzes nicht vom Willen der Appellanten abhängig ist, spielt dabei keine Rolle. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung bei variablem – nicht unterschriftlich anerkanntem – Zins spricht zudem, dass sich die anwendbaren Zinssätze aufgrund des aktuell geltenden Zinsbandes gar nicht exakt bestimmen lassen. Mangels unterschriftlicher Anerkennung des geltend gemachten Zinssatzes kann für den Darlehenszins keine Rechtsöffnung erteilt werden.