Regeste: - Art. 82 SchKG, provisorische Rechtsöffnung - Gemäss Beschluss des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 1999 gilt in Rechtsöffnungsverfahren der Grundsatz, dass unechte Noven in appellatorio zu beachten sind, sofern sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides ergibt.