Die Papiere wurden demnach unbestrittenermassen in absentia ausgestellt. Anhand der nicht zum Beweis geeigneten und sich hinsichtlich des Geburtsmonats widersprechenden Dokumente kann der Identitätsnachweis nicht gelingen. Da die Appellantin es unterliess, beweistaugliche Papiere, wie beispielsweise einen anerkannten Pass der Serie G, zu besorgen, verletzte sie letztlich ihre Mitwirkungspflicht. Zur Glaubwürdigkeit der Appellantin ist festzuhalten, dass sie die Behörden während rund zehn Jahren wiederholt über ihre Identität täuschte.