Die Verweisung ins Verfahren nach Art. 42 ZGB vermag auch aus den im vorstehenden Abschnitt genannten Gründen nicht zu überzeugen. Ungeachtet der – soweit ersichtlich – gegenteiligen Auffassung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen ist für die Appellantin vorliegend nur die Standesfeststellungsklage zielführend. Es sei angemerkt, dass die Berichtigung der Abstammungsangaben der Geburtsregistereinträge der Kinder im Verfahren nach Art. 42 ZGB an sich möglich wäre. Wegen der fehlenden materiellen Wirkung wäre dieses Vorgehen für das beabsichtigte Ehevorbereitungsverfahren der Appellantin jedoch nicht dienlich.