42 ZGB werden sämtliche für die Herbeiführung der Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Änderungen von Registereinträgen subsumiert (RUBIN, in: Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 6 zu Art. 22 ZPO-CH). Anders als der Wortlaut von Art. 42 ZGB ([...] auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. [...]) vermuten lässt, umfasst der Oberbegriff der Bereinigung die Berichtigung, die Änderung, die Ergänzung, die Löschung und den Nachtrag (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerischer Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 6 zu Art.