Demzufolge würde Art. 42 ZGB anwendbar, obwohl keine Bereinigung schweizerischer Zivilstandsregister vorzunehmen wäre (so aber Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 1996 I 52 f., wonach diesfalls die vom ungeschriebenen Bundesprivatrecht gewährleistete allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung stehe). Unter Bereinigung i.S.v. Art. 42 ZGB werden sämtliche für die Herbeiführung der Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Änderungen von Registereinträgen subsumiert (RUBIN, in: Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 6 zu Art. 22 ZPO-CH).