Bevor das Feststellungsinteresse definitiv bejaht werden kann, muss auch die Möglichkeit des summarischen Bereinigungsverfahrens (ohne Beweisbeschränkung) nach Art. 42 ZGB ausgeschlossen werden. Mit WAESPI geht die Kammer davon aus, dass die Bereinigungsklage zur Feststellung der Identität das falsche Mittel ist, weil die Bereinigungsklage kein Feststellungsbegehren enthalten kann (WAESPI, Identität, S. 175 mit Hinweis auf EGGER, Zürcher Kommentar, I. Band, Einleitung und Personenrecht, Zürich 1930, N. 13 zu aArt.