Die Voraussetzung der Subsidiarität wäre nicht erfüllt, falls im Hinblick auf die Vorbereitung der Eheschliessung das Vorgehen nach Art. 41 ZGB offen stünde (WAESPI, Identität – zwischen Urteil und Erklärung, ZZW 2002 173 ff. [zit. Identität], S. 174). Eine Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten i.S.v. Art. 41 ZGB darf nur von einer Person entgegengenommen werden, deren Identität unbestritten ist.