Präzisierend ist diesbezüglich auszuführen, dass die vom ungeschriebenen Bundesprivatrecht gewährleistete allgemeine Feststellungsklage – im vorliegenden Fall in Form einer Standesfeststellungsklage – ein Feststellungsinteresse voraussetzt. Dieses beinhaltet (1) die Ungewissheit, die Unsicherheit oder die Gefährdung der Rechtstellung der klagenden Person, (2) die Unzumutbarkeit der Fortdauer solcher Rechtsungewissheit und (3) die Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise als durch eine Feststellungsklage (BGE 114 II 253 E. 2a S. 255 f.). Die erste und zweite Voraussetzung sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt.