Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Soweit die Klage nicht auf Änderung des ZEMIS abzielt, kann die Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht werden. 4. Die Abklärungen des vorinstanzlichen Richters ergaben, dass die Appellantin nicht mit einem eigenen Eintrag in den schweizerischen Zivilstandsregistern verzeichnet ist. Sie erscheint bloss in den Abstammungsangaben der Geburtsregistereinträge ihrer Kinder (pag. 33). Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 42 ZGB mangels eigenen Eintrags nicht offen stehe (Urteilsbegründung S. 2 = pag. 67).