147). Soweit ersichtlich will die Appellantin ihren Zivilstand aufgrund der beabsichtigten zivilrechtlichen Trauung gerichtlich feststellen lassen (pag. 5 und 55). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Heirat der Appellantin nach islamischem Recht vom 1. Oktober 2001 (N. 4 des schriftlichen Parteivortrages pag. 147) mit Blick auf das in Art. 97 Abs. 3 ZGB verankerte Primat der Ziviltrauung fraglich ist (vgl. zum Ganzen HEUSSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, N. 3 zu Art. 97 ZGB). Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.