3. Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Appellantin vorerst als Berichtigungsklage nach Art. 42 ZGB und schliesslich als Standesfeststellungsklage gestützt auf ungeschriebenes Bundesprivatrecht entgegen (Urteilsbegründung S. 2 = pag. 67; Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 13. Mai 2009 pag. 11). Die Appellantin änderte ihr ursprüngliches Rechtsbegehren anlässlich des ersten Parteivortrags vor der Vorinstanz dahingehend, dass sie die Feststellung eines anderen Namens, Vornamens und Geburtsdatums verlangte (pag. 49; vgl. auch Rechtsbegehren 1 des schriftlichen Parteivortrags pag. 147).