Regeste: 1) Standesfeststellungsklage nach ungeschriebenem Bundesprivatrecht 2) Zur Berichtigung eines Eintrages im Zentralen Migrationsinformationssystem ist das Bundesamt für Migration zuständig. Aufgrund seiner bloss registerrechtlichen Natur steht das Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB zur Identitätsfeststellung nicht offen. Trotz des gegenüber aArt. 45 ZGB geänderten Wortlauts setzt das Bereinigungsverfahren auch nach geltendem Recht einen bestehenden Registereintrag voraus. Das Feststellungsinteresse zur Standesfeststellungsklage liegt im Hinblick auf das Ehevorbereitungsverfahren u.a. vor, wenn eine Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten gemäss Art. 41 ZGB wegen streitigen An-