Kindes im Betreibungsverfahren gelten machen muss, ist der Widerstand des Schuldners aller Regel nach auf Unbelehrbarkeit und Renitenz zurückzuführen; durch die dadurch begründeten Verfahrensverzögerung soll der Richter nun aber gerade durch Erteilung der (definitiven) Rechtsöffnung entgegenwirken6. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 6 Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. August 1998 (Nr. S- 0304/I/98, S. 4 - 5); FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1984, S. 242, § 19, N 19, mit weiteren Hinweisen.