5 Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. August 1998 (Nr. S- 0304/I/98, S. 4), mit weiteren Hinweisen. wenn eine grosse Wahrscheinlichkeit für das Vollstreckungsrecht des Zessionars spricht, sei es weil die Voraussetzungen der gültigen Zession im Rechtsöffnungsverfahren unbestritten geblieben sind oder weil die vom Betriebenen erhobenen Einreden gegenüber dem Zessionar oder der Zession aufgrund der von ihm eingereichten Urkunden und der übrigen Akten als unbegründet erscheinen.