85a SchKG jederzeit vom zuständigen Gericht im beschleunigten Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung feststellen lassen, dass die Schuld, für welche er in Anspruch genommen wird, nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Angesichts dieser Möglichkeit des Schuldners, seine Einreden gegen den Zessionar oder gegen die Zession in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen und überprüfen zu lassen, erscheint es sachgerecht, die bevorzugte Stellung des Gläubigers, dessen Forderung auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, auch dem Zessionar zuzugestehen, welcher die Forderung von diesem Gläubiger übernommen hat. Dies muss jedenfalls dann gelten,