Gemäss Art. 77 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen, um Einreden gegen den Zessionar vorzubringen. Der Schuldnerschutz aus materiellrechtlichen Gründen ist jedoch mit der Revision noch ausgedehnt worden. Der Betriebene kann aufgrund von Art. 85a SchKG jederzeit vom zuständigen Gericht im beschleunigten Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung feststellen lassen, dass die Schuld, für welche er in Anspruch genommen wird, nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.