86 SchKG angewiesen zu sein. Tatsächlich wäre es geradezu stossend, wenn der Schuldner ohne jegliche Möglichkeit, seine Einreden gegenüber dem Zessionar vorzubringen, der Betreibung freien Lauf lassen müsste, nur weil er beispielsweise anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls den Rechtsvorschlag mangels Einreden gegenüber seinem damaligen Gläubiger, dem Zedenten, unterlassen hat. Dem ist nun aber mit der SchKG-Revision vom 16. Dezember 1994, welche am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen worden.