Nach dem Entscheid des Bundesgerichtes - BGE 91 III 7 – muss dem Schuldner lediglich Gelegenheit geboten werden, allfällige ihm gegenüber dem Zessionar oder hinsichtlich der Zession zustehenden Einreden im Betreibungsverfahren geltend machen zu können, ohne auf eine betreibungsrechtliche Rückforderung nach Art. 86 SchKG angewiesen zu sein.