Absatz 2 von Art. 170 OR räumt dem Zessionar ferner ausdrücklich das Recht ein, die Schuldurkunde sowie alle vorhandenen Beweismittel vom Zedenten herauszuverlangen. Der Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels erscheint somit als ein mit der abgetretenen Forderung verbundenes, nicht mit der Person des Zedenten untrennbar verknüpftes Recht im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR5.