Der Zessionar nimmt die betreibungsrechtliche Stellung des betreibenden Gläubigers ein, wenn dieser seine Forderung während des Betreibungsverfahrens an ihn abtritt. Grundsätzlich soll sich der Zessionar die vom Zedenten im Betreibungsverfahren erworbene Stellung zunutze machen können. Demnach sind die sich aus der Betreibung ergebenden Rechte Vorzugs- und Nebenrechte im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR. Diese Rechte werden vom Zessionar, soweit sie nicht untrennbar mit der Person des Zedenten verbunden sind (wie z.B. das Recht aus Art. 111 SchKG), mit der Forderung erworben. Absatz 2 von Art.