Dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Appenzell/AI vom 4. Juni 1975 (abgedruckt in SJZ 72/1976, S. 192 ff.) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass dem Schuldner auch die Möglichkeit einzuräumen sei, seine allfälligen persönlichen Einreden gegen den Zessionar und diejenigen hinsichtlich der Voraussetzungen einer gültigen Zession in einem ordentlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Sofern die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer gerichtlichen Schuldanerkennung des Schuldners ruhe, könne die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden; diesfalls habe der Schuldner die Gelegenheit,