Von PANCHAUD/CAPREZ wird die Meinung vertreten, dass diesfalls nur die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne3. STAEHELIN hingegen vertritt die Ansicht, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung unmöglich sei4. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 91 III 7 ausgeführt, dass bei einer Forderungsabtretung dem betriebenen Schuldner der nachträgliche Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 77 altSchKG gewährt werden müsse, damit er Gelegenheit erhalte, die ihm allenfalls gegenüber dem Zessionar zustehenden Einreden zu erheben.