Die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen identisch sein. Die Identität des Betreibenden mit dem aus dem Urteil Berechtigten hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen2. Die Frage, ob einem gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter dieses Gläubigers oder einem Zessionar, an welchen seine Forderung übergegangen ist, die definitive oder die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, wenn im betreffenden Urteil (definitiver Rechtsöffnungstitel) die Vertretungsmacht dieses Vertreters bzw. die gültige Zession nicht als res iudicata festgestellt wurde. Von PANCHAUD/