Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. 1. (…) 2. (…) 3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Richter die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die in der Betreibung geltend gemachte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht und der Betreibende nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass dieses Urteils getilgt, gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zugunsten der Gesuchstellerin vorliegt, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen1. Die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende müssen identisch sein.