Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Gesuchsgegner/Appellant (nachfolgend Gesuchsgegner) wurde im Jahre 2006 von der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern verurteilt, für seine Tochter T. Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge wurden von der Gemeinde B. (nachfolgend Gesuchstellerin) bevorschusst. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin für die Forderung aus bevorschussten Unterhaltsbeiträgen die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid appellierte der Gesuchsgegner und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides. Der erstinstanzliche Entscheid wurde von der 2. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern bestätigt.