SchKG offen steht, erscheint es sachgerecht, die bevorzugte Stellung des Gläubigers, dessen Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, auch dem Zessionar zuzugestehen, welcher die Forderung vom Gläubiger übernommen hat. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn eine grosse Wahrscheinlichkeit für das Vollsteckungsrecht des Zessionars spricht.