Regeste: 1) Art. 77, 80 und 85a SchKG, Art. 170 Abs. 1 OR und Art. 289 Abs. 2 ZGB, definitive Rechtsöffnung für zedierte Forderungen 2) Ob einem Zessionar, an welchen eine Forderung übergegangen ist, die definitive oder provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist umstritten, sofern nicht im Urteil die gültige Zession als res iudicata festgestellt wurde. Da dem Schuldner der Weg des ordentlichen Verfahrens nach Art. 85a SchKG offen steht, erscheint es sachgerecht, die bevorzugte Stellung des Gläubigers, dessen Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, auch dem Zessionar zuzugestehen, welcher die Forderung vom Gläubiger übernommen hat.