4. Der Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom (...) regelt nebst den Unterhaltsbeiträgen in Ziffer 3 auch das Besuchsrecht zwischen dem Appellanten und der Tochter Z rechtskräftig. Dieses Besuchsrecht wurde mit Entscheid der Gerichtspräsidentin C des Gerichtskreises D vom 6. April 2009 im Verfahren betreffend Gesuch um Vollstreckung Besuchsrecht und Einspruch gemäss Art. 409 ZPO vollstreckbar erklärt (Vernehmlassungsbeilage 2).