Zudem hat er die Einrede durch Urkunden zu belegen (BGer., ZBJV 1994, 382). Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs das zu vollstreckende Urteil zu überprüfen. Erscheint die Vollstreckung des Urteils aufgrund von Tatsachen, welche erst nach dem Urteil eingetreten sind, als rechtsmissbräuchlich, so muss der Schuldner das Urteil durch den ordentlichen Richter abändern lassen und kann nicht bloss bei der Vollstreckung die Einrede des Rechtsmissbrauchs erheben (SchKG – STAEHELIN, Art. 81 N 17).