Durch ein einziges Eheschutzurteil würden die gegenseitigen Rechte und Pflichten integral festgelegt, wobei sie in ein faktisches Austauschverhältnis treten. Das Urteil sei als Ganzes zu betrachten und von beiden – sowohl berechtigten wie verpflichteten – Parteien gleichermassen zu befolgen. Von den Parteien könne somit nicht frei gewählt werden, welche Teile sie erfüllen wollten und welche nicht. Die Appellatin fordere einerseits die Zahlung der Unterhaltsbeiträge und vereitele andererseits in schikanöser Weise das Besuchsrecht des Appellanten.