Sofern sich an den materiellen Gegebenheiten seit der Urteilsfällung nichts geändert habe und ein Urteil, welches integral die gegenseitigen Rechte und Pflichten festsetze von einer Partei in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt werde, stehe dem Einwand des Rechtsmissbrauchs im Rechtsöffnungsverfahren nichts entgegen, sofern dieser belegt werden könne. (...) Wenn bei bedingten oder gegenseitigen Forderungen der Eintritt der Bedingung bzw. die gehörige Erbringung der Gegenleistung nicht einwandfrei feststehe, sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern (mit Verweis auf ZR 84 [1985] S. 167, mit Hinweisen).