Nach feststehender Lehre und Rechtssprechung sei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Bundesprivatrecht zu beachten, denn er stelle eine Schranke aller Rechtsausübung dar. Er gelte auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, zu dem auch die Rechtsöffnung gehöre (mit Hinweis auf BGE 94 I 374, BGE 94 III 82, BGE 96 III 99).