Die Einwendung sei nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf veränderten Verhältnissen beruhe und der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheid durch ein Abänderungsverfahren oder einen Rechtsbehelf ändern bzw. aufheben zu lassen (mit Verweis auf STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Nach feststehender Lehre und Rechtssprechung sei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Bundesprivatrecht zu beachten, denn er stelle eine Schranke aller Rechtsausübung dar.