Vorausgesetzt werde, dass er sofort und liquide zu beweisen sei, ansonsten der Einwand vom Rechtsöffnungsrichter nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Einwendung sei nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf veränderten Verhältnissen beruhe und der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheid durch ein Abänderungsverfahren oder einen Rechtsbehelf ändern bzw. aufheben zu lassen (mit Verweis auf STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232).