Dem Rechtsöffnungsrichter stehe die Verweigerung der Vollstreckung nicht zu. Es sei zutreffend, dass der Rechtsmissbrauch in der Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne. Vorausgesetzt werde, dass er sofort und liquide zu beweisen sei, ansonsten der Einwand vom Rechtsöffnungsrichter nicht berücksichtigt werden dürfe.