ZGB sei zwar auch im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zu beachten, allerdings könne der Schuldner nach schweizerischem Recht nur in ganz eingeschränktem Mass die Einrede erheben, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich. Erscheine die Vollstreckung des Urteils aufgrund von Tatsachen, welche erst nach dem Urteil eingetreten seien, als rechtsmissbräuchlich, so müsse der Schuldner das Urteil durch den ordentlichen Richter abändern lassen und könne nicht bloss bei der Vollstreckung die Einrede des Rechtsmissbrauchs erheben. Auf die in Deutschland und Österreich geltende Rechtssprechung sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen. (...)