Nach deutscher und österreichischer Rechtssprechung und Gesetzgebung werde bei einer Verweigerung des Besuchsrechts durch den obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteil der andere Elternteil von seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen befreit bzw. werde der Unterhalt herabgesetzt. Die Vorinstanz habe das Rechtsöffnungsgesuch der Appellatin gutgeheissen mit der Begründung, Art. 2 ZGB sei zwar auch im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zu beachten, allerdings könne der Schuldner nach schweizerischem Recht nur in ganz eingeschränktem Mass die Einrede erheben, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich.